"Da der Beklagte unbestrittenermassen Kenntnis vom Verfahren hatte, war er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm trotz seiner Auslandabwesenheit Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Das bedeutet, dass die – ohnehin kaum justiziablen – Motive des wegziehenden Elternteils grundsätzlich nicht zur Debatte stehen können. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert.
Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse.
Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung der Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten.
Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Wird ein Kind überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich betreuenden El-
ternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umgebungsbezogen sind.
Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die hauptsächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann allein eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtfertigen, zumal in solchen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre.
Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe alleine deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln.
Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die Betreuungskosten für die Klägerin 1 seien für vier Tage ausgewiesen und würden Fr. 2'142.40 betragen (...). Da die Klägerin 2 jedoch an fünf Tagen arbeite, rechtfertige es sich, die anfallenden Kosten hochzurechnen.
Die Verteilung der Unterhaltslast der Vorinstanz im Verhältnis von 90% auf den Beklagten und 10% auf die Klägerin 2 erscheint angemessen und ist zu übernehmen.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/ de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html., besucht am 15.02.2022)."