Halten sich die Eltern nicht an die Regeln, droht das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten. "Nebst der Einbindung oder gar Instrumentalisierung des Kindes im elterlichen Konflikt ist ein Loyalitätskonflikt oft auch auf fehlende Bindungstoleranz des einen oder beider Elternteile zurückzuführen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die - sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende - Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile habe deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Diese Pflichten stehen zwar vorab im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs; ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig, weshalb der Bindungstoleranz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen kann.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kinderschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB: Während Art. 311 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, verlangt Art. 298 Abs. 1 ZGB, dass die Alleinzuteilung im Kindeswohl liegt (BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.2.-4.3. mit Hinweisen). Im Sinne des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprinzips müssen alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, bevor die alleinige elterliche Sorge zugeteilt wird (BSK ZGB-Schwenzer/ Cottier, Art. 298 N 14).

Da es bei einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50% pro Elternteil bleibt, ist die vorinstanzliche Regelung, wonach die Erziehungsgutschriften mit Rückwirkung ab 1. April 2017 beiden Elternteilen je hälftig anzurechnen sind, zu bestätigen.

Für den Fall, dass das Gericht weiterhin von einer alternierenden Obhut ausgehe, sei der Barbedarf der Klägerin 2 von beiden Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Von einer Leistungsfähigkeit könne bei beiden Eltern ausgegangen werden."

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