"Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Um über die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entscheiden zu können, ist es Aufgabe des Gerichts, alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient.

Es ist für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft nicht notwendig, dass eine Partei Argumente vorbringen kann, welche kein anderes Ergebnis zulassen, als ihr die eheliche Liegenschaft zuzuweisen. Vielmehr ist zu entscheiden, welche Partei unter Abwägung aller Vorbringen ein grösseres Interesse glaubhaft machen kann. Nur wenn nicht ausgemacht werden kann, wem die Liegenschaft den grösseren Nutzen bringt, hat derjenige auszuziehen, dem ein Auszug eher zumutbar ist (BGE 120 II 1). Die Frage der Zumutbarkeit des Auszugs ist mithin lediglich dann zu prüfen, wenn kein ober- oder untergeordnetes Zuteilungskriterium greift nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient (...). Es ist für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft nicht notwendig, dass eine Partei Argumente vorbringen kann, welche kein anderes Ergebnis zulassen, als ihr die eheliche Liegenschaft zuzuweisen. Vielmehr ist zu entscheiden, welche Partei unter Abwägung aller Vorbringen ein grösseres Interesse glaubhaft machen kann. Nur wenn nicht ausgemacht werden kann, wem die Liegenschaft den grösseren Nutzen bringt, hat derjenige auszuziehen, dem ein Auszug eher zumutbar ist (BGE 120 II 1). Die Frage der Zumutbarkeit des Auszugs ist mithin lediglich dann zu prüfen, wenn kein ober- oder untergeordnetes Zuteilungskriterium greift (OGer ZH LP040129 vom 14.12.2004, S. 8 f., E. 3). Zur Ermittlung des grösseren Nutzens hat die Lehre verschiedene Zuteilungskriterien entwickelt. Als übergeordnete relevante Zuteilungskriterien gelten die Zuteilung an den Ehegatten, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden und an denjenigen, der aus beruflichen (z.B. Geschäftsausübung im Haus) oder gesundheitlichen (z.B. behinderter Ehegatte) Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen ist (Bachmann, a.a.O., S. 81). Als untergeordnete - aber immer noch relevante - Zuteilungskriterien gelten das affektive Interesse (z.B. Vorfahren eines Ehegatten bewohnten schon die eheliche Wohnung oder dieser ist sonst wie mit dieser gefühlsmässig mehr verbunden) sowie die Geeignetheit für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft. Einem Ehegatten kann die eheliche Wohnung auch besser dienen, weil diese sich näher bei seinem Arbeitsort befindet (...). Neben der affektiven Bindung an die eheliche Liegenschaft vermag auch ein im ehelichen Haus ausgeübtes Hobby dessen Zuteilung zu rechtfertigen, weil das Haus diesem Ehegatten damit besser dient. Einem Ehegatten kann die eheliche Wohnung auch besser dienen, weil er mehr Zeit darin verbringt, indem er z.B. die Infrastruktur von mehr Räumen benützt als der andere Ehegatte (...). Den untergeordneten Zuteilungskriterien kommt entscheidende Bedeutung zu, wenn die Ehegatten keine Kinder haben und keiner der Ehegatten aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen ist.

Wenngleich die Gesuchstellerin diese Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 265.– pro Monat () zu bezahlen hat, erscheint es angesichts ihrer markant höheren Leistungsfähigkeit nicht angebracht, ihr die Kinderzulagen alleine zuzusprechen. In diesbezüglicher Gutheissung der Berufung ist der Gesuchsgegner somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin die von ihm für E._____ bezogenen Kinderzulagen zur Hälfte zu überweisen."

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