"Wird das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden. Da die Vorinstanz das Honorar der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nach
Pauschalen festsetzte, war sie auch nicht verpflichtet, die einzelnen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwandpositionen zu überprüfen und zu begründen, warum sie diese nicht als notwendigen Aufwand anerkennt.
Grundsätzlich ist der Aufwand für einen zweiten Schriftenwechsel nicht gleich hoch wie jener für den ersten, da der Anwalt mit dem Fall bereits vertraut ist (OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020, E. 2.5.3). Dies wird vorliegend jedoch durch die im Verhältnis zur Klageschrift umfangreiche Klageantwort relativiert.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 2 E. 2), sind vorprozessuale Bemühungen gemäss § 6 Abs. 2 AnwGebV bei der Festsetzung der Grundgebühr angemessen zu berücksichtigen."