"Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines Bauernhofes: Von
Grundeigentümern dürfe verlangt werden, dass sie zwecks Prozessfinanzierung eine Hypothek auf ihre Liegenschaft aufnehmen oder diese erhöhen würden. Sollte eine höhere Belastung nicht möglich sein, würde sich die Frage einer Veräusserung oder Verpachtung des Hofes stellen.
Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, nur ausnahmsweise kann sie rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Von dieser Möglichkeit ist äusserst restriktiv Gebrauch zu machen, sie kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen."