"Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-) Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 Bst. a-f ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem familienrechtlichen Verfahren (...).
Eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO fällt unter anderem dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (...).
Das Bundesgericht kann die richtige Anwendung der Art. 106 ff. ZPO frei überprüfen. Soweit es sich bei der Festsetzung und Verteilung der Kosten um Ermessensentscheide handelt, setzt das Bundesgericht sein Ermessen allerdings nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, sondern prüft nur, ob diese ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat
Weitergehend ist darauf zu verweisen, dass es zwar nicht angeht, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange den beiden Elternteilen systematisch je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (...). Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht getan."