Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist der sog. Effektivitätsgrundsatz massgeblich. «Dieser gebietet, dass prinzipiell auf die ökonomische Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen ist (…). Entsprechend sind finanzielle Verpflichtungen der gesuchstellenden Person nur dann in ihrem Bedarf zu veranschlagen, wenn sie effektiv geleistet werden (…). Einzig wenn über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise erst mit dem Sachurteil befunden wird, ist eine darin auferlegte Verpflichtung der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen, welche dannzumal naturgemäss noch nicht tatsächlich erfüllt werden konnte.»

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