«Art. 251 ZGB betreffend die Zuweisung bei Miteigentum enthält eine familienrechtliche Sonderregelung für die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten, keine Zuständigkeits-
norm (…). Sie ergänzt die sachenrechtliche Teilungsvorschrift von Art. 651 Abs. 2 ZGB dahingehend, dass bei Miteigentum von Ehegatten bei Nachweis eines überwiegenden Interesses das Ehegüterrecht der sachenrechtlichen Ordnung vorgeht. Weil die Bestimmung eine Konkretisierung der ehelichen Beistandspflicht darstellt, ist davon auszugehen, dass sie auch dann zur Anwendung gelangt, wenn beide Ehegatten während der Dauer des Güterstandes die Aufhebung des Miteigentumsverhältnisses beschliessen, sich aber über die Art und Durchführung nicht einigen können.

Ist aber kein Scheidungsgrund gegeben, sind auch keine Nebenfolgen zu regeln und kann das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufgehoben und Alleineigentum zugewiesen werden. Eine solche Zeitverzögerung ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die von beiden Parteien gewollte Auflösung des Miteigentums und den grundsätzlichen Anspruch eines jeden Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB), jedoch nicht zuzumuten, weshalb die Sistierung des Miteigentumsauflösungsprozesses aufzuheben und der Prozess fortzuführen ist.»

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