Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG) betrifft, kann nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur angefochten werdn, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG verlangt, dass damit ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann. «Ratio legis dieser Anordnung ist der Wunsch nach Entlastung des Bundesgerichts: Dieses soll sich, wenn immer möglich und sinnvoll, nur einmal mit einer Angelegenheit befassen müssen (…). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn das Bundesgericht auf sämtliche Beschwerden in Zivilsachen eintreten müsste, die im Fall ihrer Gutheissung zu einem Endentscheid führen würden (…).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, wie aufwendig das Beweisverfahren ist, wenn der Prozess vor erster Instanz weitergeführt werden muss. Dass dieser Aufwand besonders gross ist und deutlich überdurchschnittlich ausfallen würde (…), springt auch nicht in die Augen. Vor diesem Hintergrund kann das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten.»