«Die Vorinstanz erwägt, dass bei familienrechtlichen Streitigkeiten die in Kinderbelangen anfallenden Gerichtskosten den Parteien regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigung wettgeschlagen würden, sofern die Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten.

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen (…). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-) Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 Bst. a-f ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem familienrechtlichen Verfahren.

Eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO fällt unter anderem dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist.»

Allerdings geht es nicht an, «gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange den beiden Elternteilen systematisch je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen».

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp