«Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt hingegen dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zumal das Gesetz keine Vorschrift enthält, wonach das Gericht diesbezüglich nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Allein von daher ist das Eheschutzgericht somit nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts.
Die Vorschrift in Art. 282 Abs. 2 ZPO schliesslich, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, ist eine Ausnahme allein zugunsten des Kindesunterhalts, gestattet hingegen keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kindesunterhalt angefochten wird
Um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, hat der Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will, Eventualbegehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt (…). Das gilt namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen Eventualbegehren besteht (...).»
Zu beurteilen war eine Situation eines Eheschutzprozesses, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das Kind reduzierte und die dadurch frei gewordenen Mittel neu für den Ehegattenunterhalt verwendete, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den erstinstanzlichen Entscheid nicht anfocht.
«Erst neulich erachtete das Bundesgericht in einer ähnlichen Situation die Auffassung der kantonalen Instanz, dass die Höhe des Ehegattenunterhalts mangels entsprechender Berufungsbegehren durch den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag begrenzt sei, als offensichtlich unhaltbar. Es erinnerte daran, dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO). Weiter wies es darauf hin, dass die Ehefrau, soweit die erste Instanz ihren Anträgen entsprach, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren.
In einer anderen, vom Bundesgericht kürzlich beurteilten Beschwerde rügte die Ehefrau eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes mit der Begründung, die Berufungsinstanz habe ihr weniger Ehegattenunterhalt zugesprochen als vom Ehemann zugestanden. Das Bundesgericht verwies auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, die sich aus der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ergebe. In der Folge könnten auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den Kindesunterhalt gewonnen Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche Operation der Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspricht, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne. Gestützt auf diese Erwägungen und mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsinstanz den Ehemann im Gesamtbetrag zu deutlich mehr Unterhaltsbeiträgen verpflichtete, als dieser berufungsweise insgesamt konzediert hatte, verneinte das Bundesgericht eine willkürliche Verletzung von Art. 58 Abs. 1 ZPO (Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3).»
Im zu beurteilenden Fall «bleibt vor Bundesgericht doch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin selbst unter Berücksichtigung des Überschussanteils, um den die Vorinstanz den Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Auflösung der ehelichen Wohnung ergänzt, im Gesamtbetrag (Betreuungs- plus Ehegattenunterhalt) nicht bessergestellt ist als im erstinstanzlichen Entscheid. Weshalb eine derartige Gesamtbetrachtung, wie sie schon bei der oberinstanzlichen Reduktion des Ehegattenunterhalts zugunsten des Kindesunterhalts den Ausschlag gab (Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2020 E. 2.3), bei der heute zu beurteilenden umgekehrten Ausgangslage einer willkürfreien Handhabung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) im Wege stehen soll, ist nicht ersichtlich. Ob sich derselbe Schluss aufdrängen würde, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte infolge der Überschussverteilung gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid insgesamt besser gestellt wird, ist eine andere Frage, die heute nicht zur Beurteilung steht.»