Ein 78 Jahre alter Mann wollte eine 57-jährige Stieftochter, welche bei ihm aufgewachsen war, adoptieren. Sein 49 Jahre alter Sohn führte dagegegen Beschwerde gemäss Art. 269a ZGB. Danach ist jede Person, die ein Interesse hat, zur Anfechtung einer Adoption berechtigt. Der Sohn verfügte als leiblicher Sohn des Adoptierenden und angehender Bruder der zu Adoptierenden über ein hinreichendes Interesse an der Anfechtung.

"Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verlangt bei der Adoption einer volljährigen Person, dass die adoptionswillige Person der zu Adoptierenden während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen hat. Eigene Nachkommen der adoptionswilligen Personen stehen der Adoption nicht entgegen. Deren Einstellung zur Adoption ist jedoch in Erfahrung zu bringen und zu würdigen. Bei negativer Einstellung kann die Adoption das Wohl der zu adoptierenden Person oder das Wohl der Nachkommen gefährden. Eine eigentliche Zustimmung der Nachkommen ist jedoch nicht erforderlich, womit die Adoption auch bei ablehnender Haltung möglich bleibt."

"Die Adoption einer erwachsenen Person kann gemäss Art. 269a ZGB angefochten werden, wenn sie an schwerwiegenden Mängeln leidet. Als schwerwiegende Mängel gelten beispielsweise die wesentliche Unterschreitung des Mindestaltersunterschiedes, das Fehlen eines echten Pflegeverhältnisses oder eine erbrechtliche Zurücksetzung der eigenen Nachkommen als Hauptzweck." Die Schmälerung künftiger gesetzlicher Erbansprüche am Nachlass des Adoptierenden war im zu beurteilenden Fall als notwendige Konsequenz der Adoption jedoch hinzunehmen und bedeutete an sich noch keine unzulässige Zurücksetzung.

Der späte Zeitpunkt der Adoption war kein Hinderungsgrund.

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