Alimentenhilfe: Der Forderungsübergang bei der Legalzession betrifft nach neuer Bundesgerichtspraxis nur die effektiv bevorschussten Unterhaltsbeiträge. Da das Stammrecht nicht auf das Gemeinwesen übergeht, muss und kann sich dieses an einer gegen das Kind gerichteten Abänderungsklage oder an einem sich zwischen den Eltern abspielenden Abänderungsverfahren nicht beteiligen.
Kindesunterhalt: "Die rechtliche Grundlage für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen findet sich in Art. 286 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Kinderunterhaltsbeitrag als Nebenfolge der Scheidung festgesetzt wurde (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Demnach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Dabei gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist an Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO)."
"Die Abänderung dient nicht dazu, eine fehlerhafte rechtskräftige Unterhaltsregelung zu korrigieren, sondern es kann nur darum gehen, die rechtskräftige Unterhaltsregelung an veränderte Verhältnisse anzupassen. Bei der Neufestsetzung der Kinderalimente sind aber die Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren, wobei unter Umständen sogar unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen und der Richter sogar Parameter korrigieren darf, die infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg falsch waren (BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1). Damit ist aber auch gesagt, dass die Korrektur allfälliger von Anfang an falscher Parameter erst in Frage kommt, wenn eine er-
hebliche und dauerhafte Veränderung von wesentlichen Sachverhaltselementen und damit ein Abänderungsgrund vorliegt (BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 6.2.; OGer ZH LC190032 vom 25. März 2020 E. 4). Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1)."
Eine vom Kläger neu eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2020 wurde im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime zugelassen. Allerdings konnte der Kläger aus der Steuererklärung für das Jahr 2020 nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten
ableiten.
"Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (Art. 8 ZGB). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm einerseits, eine erhebliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage darzutun. Andererseits hat er – soweit für die Beurteilung, ob eine dauerhafte und wesentliche Veränderung vorliege, notwendig – darzulegen, welche finanziellen Verhältnisse dem Scheidungsurteil zugrunde lagen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies die Prozessparteien nicht von der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts. Sie haben dem Gericht die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2)."