Für die Tatfrage, ob ein hypothetisch angenommenes Einkommen effektiv erzielbar ist, können grundsätzlich die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden. Diese weisen den monatlichen Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes ("Kategorien") und Geschlecht aus. Pauschal auf das schweizerische Medianeinkommen abzustellen, ohne konkret die berufliche Qualifikation, das Alter, den Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen, geht indessen nicht an.
Auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen deckt der Betreuungsunterhalt nur ein allfälliges Manko im familienrechtlichen Existenzminimum. Er gestattet nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen.
"Werden rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgesetzt, muss das Gericht berücksichtigen, was der ins Recht gefasste Unterhaltsschuldner schon geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens zu gewährleisten."