Der Gesuchsgegner reichte eine Geburtsurkunde ein, derzufolge er Vater eines weiteren Kindes geworden war.
"Nach der Rechtsprechung aus Art. 285 Abs. 1 ZGB folgt, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1)." Der Gesuchsgegner hatte folglich mit seiner Leistungsfähigkeit den Unterhalt beider Kinder im Rahmen des Prinzips der Gleichbehandlung zu decken. "Der Grundsatz ist aber insoweit relativ, als die Kinder nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer konkreten (Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungs-) Bedürfnisse gleich zu behandeln sind (vgl. BGer 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012, E. 3.4.; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 26)."
Betreffend den Unterhaltsanspruch des zweiten Kindes lag ein internationaler Sachverhalt vor. "Art. 83 Abs. 1 IPRG verweist für die Unterhaltspflicht auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Die Schweiz wendet diesen Staatsvertrag in Unterhaltssachen erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat) an. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HUntÜ ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend."