"Wird ein Unterhaltsschuldner rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind (OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6)."