"Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, ergibt sich die Pflicht zur Anhörung der Eltern sodann direkt aus Art. 297 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO. Sie dient einerseits der Sachverhaltsfeststellung und ist in Kinderbelangen eine Konsequenz der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Andererseits wird damit ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Eltern konkretisiert. Dadurch werden in einem besonders delikaten Bereich erhöhte Anforderungen an das rechtliche Gehör gestellt. Anzuhören sind aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips die Eltern persönlich, nicht nur ihre Vertreter (...). Es ist somit generell von einem Obligatorium der Anhörung der Eltern im strittigen Eheschutzverfahren auszugehen (...)."
"Ein Verzicht auf die Anhörung der Eltern kommt damit grundsätzlich nicht in Frage. Unterbleiben darf die Anhörung eines Elternteils höchstens in Ausnahmefällen, etwa bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (analog zu Art. 278 ZPO beispielsweise wegen unbekannten Aufenthalts, Urteilsunfähigkeit, Krankheit)."
"Allenfalls ist die obligatorische Anhörung in solchen Fällen umständehalber ausnahmsweise schriftlich durchzuführen (BSK ZPO-STECK, a.a.O., Art. 297 N 10). Unterbleibt die persönliche Anhörung der Eltern zu Unrecht, ist dies als Rechtsverletzung anfechtbar (...)."