"Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie neben anderen Voraussetzungen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Diese Bestimmung entspricht in negativer Umkehrung dem Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG), wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann (oder ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erlischt), wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (...)."
"Der Verlust des Anspruchs muss sich jedoch als verhältnismässig erweisen. Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist."
"Rechtsprechungsgemäss setzt Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c respektive Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (...). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen."
"Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen."
"Die ausländerrechtliche Praxis geht davon aus, dass einer allein erziehenden Mutter ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann, dass sie sich um eine Arbeit bemüht und sich ihren Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren lässt, wobei zu berücksichtigen ist, mit welchen Fremdbetreuungskosten der alleinerziehende Elternteil zu rechnen hat, wenn er eine Arbeitstätigkeit aufnimmt."