Der Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG [SR 142.20]) und kann namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation.

"Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt."

"Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2). Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein."

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