Gemäss bundesgerichtlicher Praxis richtet sich die Angemessenheit der Unterhaltsdauer nicht ausschliesslich nach der Dauer des ehelichen Zusammenlebens, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel der diversen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien. Bei lebensprägenden Ehen ist eine bis zur Pensionierung des pflichtigen Ehepartners dauernde Unterhaltsverpflichtung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. "Letzteres kann selbst dann der Fall sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor dem unterhaltsverpflichteten Teil pensioniert wird (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.2.1), zumal sich die Leistungskraft des Unterhaltsverpflichteten erst bei seiner eigenen Pensionierung reduziert."

Ausgehend von diesem Rahmen hätte sich der Beschwerdeführer einerseits zu den einzelnen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Elementen und ihrem Zusammenspiel, sodann aber auch in tatsächlicher Hinsicht zu den Eckpunkten des zu beurteilenden Falles äussern müssen - was er aber nicht ausreichend tat.

"So arbeitete die Ehefrau während der langen Dauer des vorehelichen Zusammenlebens, und sie hätte bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine umfassende eigene Vorsorge aufbauen können. Indes entschieden sich die Parteien im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter zur Heirat und die Ehefrau gab dabei zwecks Führung des Haushaltes und Kinderbetreuung (bzw. bereits kurz zuvor infolge einer Krankheit) ihre Erwerbstätigkeit auf. Zwar kann das lange voreheliche Zusammenleben von rund zehn Jahren beim Kriterium der Ehedauer höchstens bis zu einem gewissen Grad mitberücksichtigt werden (BGE 135 III 59 E. 4; 147 III 249 E. 3.4.1). Indes lag nach einer so langen Konkubinatszeit eine spezifische Vertrauensbasis in Bezug auf die von den Parteien vereinbarte Aufgabe der Erwerbsarbeit im Zusammenhang mit der Heirat vor. Weiter entsprach es offensichtlich dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien, dass die Erwerbsaufgabe nicht nur vorübergehend sein, sondern die Ehefrau auch nach dem Kindergarteneintritt bzw. der Einschulung der Tochter nicht wieder (wenigstens teilzeitig) einem Erwerb nachgehen sollte. Sodann wird sie mit den zu erwartenden Rentenleistungen ihren Unterhalt nicht decken können, was ausgehend von den konkreten Umständen (Erwerbstätigkeit bis zur Heirat) entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht auf die voreheliche Zeit, sondern auf die im Zusammenhang mit der Heirat und der Geburt des Kindes erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit zurückgeführt werden muss. Schliesslich ist auf das fortgeschrittene Alter der Ehefrau (57 Jahre, wenn die Tochter 16-jährig sein und ihr ab dann vom Obergericht ein hypothetisches Einkommen auf der Basis von 100 % statt bis dahin von 80 % angerechnet wird) und auf das sich aus dem relativ hohen Einkommen des Ehemannes ergebende Leistungsgefälle zwischen den Parteien hinzuweisen."

Rechnerische Überschüsse sind nicht einfach schematisch hälftig zu teilen, wobei  der gemeinsam gelebte Standard als Limite zu beachten ist. "Dennoch soll der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig werden. Für die Annahme, dass die hierdurch auf Elternebene frei werdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären, welche nachträglich für den gebührenden Trennungs- oder Scheidungsunterhalt massgeblich wäre, ist zur Vermeidung der wie gesagt abzulehnenden Schematik und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit eine gewisse zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich und auch eine gewisse Relation zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie den näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben. BGE 134 III 577 E. 8, mit welchem die zur Debatte stehende Rechtsprechung begründet worden ist, bezog sich denn auch auf ein Ehepaar, das 30 Jahre zusammengelebt und drei Kinder hatte; das Bundesgericht ging für diese Konstellation im Zusammenhang mit den frei werdenden Mitteln davon aus, dass die Ehefrau für das nacheheliche Verhältnis einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung wie der Ehemann haben müsse."

Im vorliegenden Fall ging es um Mittel, die dereinst weit mehr als zehn Jahre nach der erfolgten Trennung durch den Wegfall des Kindesunterhaltes bei Abschluss der Ausbildung der Tochter frei werden. Dies ist ein längerer Zeitraum, als das eheliche Zusammenleben gedauert hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich nicht, den gebührenden Unterhalt der Ehefrau zu einem so viel späteren Zeitpunkt über den gemeinsam gelebten Standard zu heben.

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