Im Regelfall ist ein Kind mit Bezug auf die Frage nach der Zuteilung der elterlichen Sorge erst ab dem vollendeten 12. Altersjahr urteilsfähig (...). "Jüngere Kinder können und sollen daher nicht nach ihren konkreten Wünschen bezüglich der Zuteilung des elterlichen Sorgerechts befragt werden, da sie sich diesbezüglich nicht ohne Berücksichtigung unmittelbarer und äusserer Einflussfaktoren äussern können und nicht in der Lage sind, einen stabilen Willen zu formulieren." Es kann von jüngeren Kindern nicht erwartet werden, dass sie in Bezug auf die für sie höchst komplexe Frage der elterlichen Sorge einen eigenständigen Willen bilden können.

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