Die Mutter schlug im Rahmen einer alternierenden Obhut eine Regelung vor, wonach das Kind im Ergebnis die Werktage von Montag bis Freitag mehrheitlich bei der Mutter und die Wochenenden mehrheitlich beim Vater verbringen sollte. An den "Jokertagen" unter der Woche könne das Kind tagsüber von ihr und an den Feierabenden vom Vater betreut werden. Gestützt auf diese Überlegungen erweiterte die Vorinstanz den Betreuungsanteil des Vaters gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid um zwei Werktage pro Monat. Im Ergebnis betrug nach Auffassung der Vorinstanz der Betreuungsanteil des Vaters rund 40% (rund zehn Tage pro Monat zuzüglich fünf Wochen Ferien) und derjenige der Mutter rund 60% (rund zwanzig Tage pro Monat, aber keine Ferien). Die Mutter focht an, dass ihr keine Ferien zugestanden wurden und beantragte je vier Wochen Ferien für beide Eltern. Das Bundesgericht kümmerte sich nicht darum, was im Kindesinteresse läge, und wies die Beschwerde aus formellen Gründen ab. Diese wogen offenbar schwerer als das Interesse des Kindes an jährlich ein paar Wochen Ferien mit der Mutter...

 

 

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