"Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz. Nach diesem haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Nötig ist aber, dass die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden".
"Der Verhandlungsgrundsatz und die damit einhergehende Verantwortung der Parteien werden durch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO abgemildert (...). Nach dieser Bestimmung gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei aufgrund offensichtlich mangelhafter Tatsachenvorbringen und Beweisanträge ihres Rechts verlustig geht. Die Ausübung der Fragepflicht darf aber nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Weder darf das Gericht die Parteien auf Tatsachen aufmerksam machen, die sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen helfen, den Fall besser darzulegen, oder ihnen treffende Argumente vorschlagen, mit denen sie obsiegen können. Auch darf die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit führen (...). Die gerichtliche Fragepflicht wird nur ausgelöst, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen von Art. 56 ZPO gegeben sind, mithin ein in diesem Sinne mangelhaftes Parteivorbringen vorliegt. Sie greift dagegen namentlich dann nicht ein, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert".