Die erste Instanz übertrug der Klägerin die alleinige Sorge über die Kinder und hielt fest, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei dieser befinde.
"Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Diese Bestimmung regelt nur den Fall, dass beide Elternteile die elterliche Sorge inne haben. Steht die elterliche Sorge bloss einem Elternteil zu, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung am Wohnsitz dieses Elternteils. In diesem Fall kommt es auf die Obhut nicht an
Die alternierende Obhut ist grundsätzlich auf den Fall gemeinsamer elterlicher Sorge zugeschnitten. So hält Art. 298 Abs. 2ter ZGB ausdrücklich fest, bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüfe das Gericht im Sinne des Kindeswohls auf Verlangen eines Elternteils die Möglichkeit einer alternierenden Obhut. Ausgehend vom Grundsatz, dass niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist in diesen Fällen der Wohnsitz des Kindes festzulegen, im Streitfall vom Gericht (...). Vorliegend hat die Vorinstanz entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien diesen die Obhut mit wechselnder Betreuung übertragen, während über die elterliche Sorge keine Einigkeit bestand und in der Folge die Alleinsorge der Klägerin angeordnet werden musste. Die Frage, ob in dieser Konstellation eine alternierende Obhut überhaupt zulässig ist (..), braucht nicht vertieft zu werden, bildet
doch die Obhut nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens."