"Die Vorinstanz erwog bezüglich Besuch einer Privatschule, welcher Schultyp für das Kind am geeignetsten sei, entscheide der sorgeberechtigte Elternteil, vorliegend also beide Elternteile zusammen. Unbestrittenermassen hätten die Parteien in diesem Punkt keine Einigung erzielen können. Der Besuch einer Privatschule scheine grundsätzlich berechtigt, wenn eine staatliche Schule nicht zur Verfügung stehe oder es dem Kind aufgrund von Lernschwierigkeiten oder gar Behinderung nicht möglich sei, seinen Abschluss an einer staatlichen Schule zu
machen. Solch qualifizierte Gründe seien allerdings vorliegend gar nicht vorgebracht worden.
Über Fragen der Schulwahl entscheidet grundsätzlich der Inhaber der elterlichen Sorge; Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden gemeinsam (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Für den Fall der Uneinigkeit steht keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass diesfalls ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, und es bleibt beim Status quo. Ein behördlicher Eingriff ist indes dann unabdingbar, wenn der Konflikt der Eltern das Kindeswohl gefährdet.
Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und entscheiden nach dem Gesagten gemeinsam darüber, welche Schule C._____ besucht. Derzeit besucht C._____ die H._____-Privatschule. Dass dadurch sein Wohl gefährdet wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Daher ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob C._____ weiterhin in die H._____-Privatschule geht, und auf den Rechtsmittelantrag Ziff. 02 der Gesuchsgegnerin ist nicht einzutreten.
Art. 286 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003, E. 5.1). Diese kommt nicht nur bei einmaligen, sondern auch bei vorübergehenden, jedoch nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallenden Bedürfnissen, die bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Be-
tracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten, zur Anwendung.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eltern dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende Ausbildung zu verschaffen haben (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich genügen die Eltern dieser Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer öffentlichen Schule ermöglichen; ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel nicht anders erreicht werden kann (...). Solche besonderen Umstände sind vorliegend aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin lässt C._____ vielmehr nur deshalb eine Privatschule besuchen, weil sie sich davon bessere Chancen für ihn bei der Aufnahmeprüfung für den Übertritt ins Kurzgymnasium verspricht (...). Der Gesuchsteller teilt diese Hoffnung offensichtlich nicht.
Ob vor diesem Hintergrund der Besuch einer Privatschule zwecks Optimierung der Erfolgsaussichten an der Aufnahmeprüfung sinnvoll ist und entsprechende Aufwendungen nützlich sind, hängt somit im vorliegenden Fall von einer subjektiven bzw. nicht objektivierbaren Beurteilung ab, zumal beide Entscheidvarianten mit dem objektiv verstandenen Kindeswohl vereinbar sind. In einem solchen Fall kann ein Elternteil nicht gegen seinen Willen zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden; dies käme nur bei notwendigen oder aus objektiver Sicht nützlichen Aufwendungen in Betracht.
Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den Gesuchsteller gegen dessen Willen zu einer Beteiligung an den Kosten für den Privatschulbesuch von C._____ zu verpflichten. Entsprechend sind die Rechtsmittelanträge Ziff. 03 und 04 der Gesuchsgegnerin abzuweisen."