"Wird indes unklar, ob resp. in welchem Ausmass die Kinder "direkte und indirekte" häusliche Gewalt selber erlebt haben, so könnte es angezeigt erscheinen, diesbezüglich zumindest nähere Abklärungen zu treffen, bevor der Kontakt zum Vater zeitlich unbefristet und in jeglicher Form gänzlich unterbunden wird.
Wenn indes ein (in Bezug auf den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil) urteilsfähiges Kind den Umgang mit diesem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_742/2021 v. 8. April 2022, E. 4.3; BGer 5A_647/2020 v. 16. Februar 2021, E. 2.5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Diese Voraussetzungen, unter denen der Kindeswille gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung letztlich zu respektieren wäre, sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben: Vorerst einmal sind die beiden Kinder derzeit 11 resp. 9 Jahre alt, womit es ihnen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (...) grundsätzlich schon an der diesbezüglichen Urteilsfähigkeit mangelt.
Nach dem Gesagten erweist sich im vorliegenden Fall die zeitlich unbefristete gänzliche Unterbindung jeglicher Form von Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als unhaltbar. Nachdem die Kinder mittlerweile schon seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hatten (...), erschiene insbesondere auch eine befristete Aussetzung der
Regelung des persönlichen Verkehrs nicht angebracht, sondern ist dieser behutsam wieder aufzunehmen und schrittweise auszubauen."