Die Mutter machte geltend, das sofortige unbegleitete Besuchsrecht gefährde das Kindeswohl.
"Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, besteht die Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten und die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt auch, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu bieten. Die Begleitung setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss zeitlich befristet werden.
Die gesunde und optimale Entwicklung von C._____ verlangt nach intakten Beziehungen zu beiden Elternteilen. Die Beschwerdeführerin vermag eine Gefährdung der Tochter durch die Wiederaufnahme der Besuche beim Beschwerdegegner nicht annähernd darzulegen und ihre Passivität und Ignorierung behördlicher Anordnungen nachvollziehbar zu erklären.
Das Argument der Beschwerdeführerin, es sei an C._____ zu entscheiden, ob und in welcher Form sie den Beschwerdegegner sehen wolle, trifft die Rechtslage nicht, auch wenn allfällige Ängste des Kindes ernst zu nehmen sind. Die Vorinstanz wies zu Recht auf die klare, höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr ist und es nicht im Belieben des Kindes steht, ob persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil stattfinden. Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung des Kindes wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Die Fähigkeit zur Bildung eines autonomen Willens liegt gemäss Rechtsprechung in der Regel ab dem Alter von zwölf Jahren vor."