"Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 ZPO). Die Entschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, allfälligen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§ 5 f. AnwGebV).

Zu beachten ist sodann, dass das Bundesgericht in BGE 143 IV 453 seine langjährige Praxis relativiert hat, nach welcher dann kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise bestand, wenn eine Entschädigung zugesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter CHF 180.– geführt hätte (s. auch BGer 6B_1045/2017 vom 27. April 2018, E. 3.1). Entsprechend setzt das pauschalisierende Vorgehen keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.– mehr voraus, da es nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt sein kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen.

Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich erst dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung eines Zuschlags von Fr. 1'100.– auf § 4 Abs. 2 AnwGebV verweist (Urk. 1 Rz. 18), verkennt er, dass es sich beim vorliegenden Scheidungsverfahren nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und § 4 AnwGebV daher nicht zur Anwendung gelangt."

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