"Die Parteien lebten bis zur Trennung das klassische Familienmodell, indem der Gesuchsgegner Vollzeit (Homeoffice im Kellerbüro) arbeitete und die Gesuchstellerin sich ausschliesslich um den Haushalt und die Kinder kümmerte (...). Die bisherige Betreuung von C._____ oblag mithin jahrelang der Gesuchstellerin.

Wenn C._____ ein bis zwei Mal pro Woche oder auch häufiger beim Gesuchsgegner zu Mittag isst, dann vermag solches, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (...), noch keine alternierende Obhut zu rechtfertigen, nachdem C._____ selbst ausführte und auch unbestritten ist, dass sie nur jedes zweite Wochenende beim Gesuchsgegner übernachtet (...).
Im Übrigen hat der Gesuchsgegner kein konkretes Betreuungskonzept dargetan, sondern lediglich die Anordnung der alternierenden Obhut über C._____ unter Vormerknahme, dass C._____ von den Eltern grundsätzlich je zur Hälfte betreut wird, beantragen lassen (Urk. 37 S. 2). Eine solche offene Regelung wäre ohnehin, auch bei einer Jugendlichen, nicht angezeigt. Zumindest die konkreten Betreuungstage bzw. die Tage, an denen die Betreuungsverantwortung dem jeweiligen alternierend betreuenden Elternteil obliegt, wären bei Anordnung der alternierenden Obhut festzulegen. Demgegenüber kann im Hinblick auf das (blosse) Besuchsrecht des Gesuchsgegners angesichts des Alters von C._____ praxisgemäss auf eine detaillierte Regelung verzichtet werden, was die Vorinstanz denn auch getan hat.

Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO sind urteilsfähige Kinder in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören. Praxisgemäss sind Kinder ab dem sechsten Altersjahr anzuhören (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Ab etwa dem 12. Altersjahr kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind fähig ist, sich einen autonomen, dauerhaften und gefestigten Willen zu bilden. Ab zirka 14 Jahren kommt einem klar geäusserten Zuteilungswunsch eines Jugendlichen in der Regel vorrangige Bedeutung zu."

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