Dieses Urteil bietet einen Überblick über weite Bereiche der erbrechtlichen Praxis des Bundesgerichts. Zudem befasst es sich mit mehreren alt- und neurechtlichen zivilprozessualen Themen. Ausgangspunkt war eine am 7. Oktober 2003 (!) eingereichte Erbteilungsklage.
Feststellungsurteil: "In einem Feststellungsurteil äussert sich das Gericht zum Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses (...). Mit dem Anrechnungswert der Aktien der H.________ AG stellt das Bezirksgericht kein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern eine Tatsache fest (...)."
Zivilprozessrecht: "Warum sich die kantonalen Instanzen trotz des Klagerückzugs vom 23. April 2018 (...) und der daraus gezogenen Konsequenzen mit dem Anrechnungswert einer Stammaktie und dem Mehr- bzw. Minderwert einer Stimmrechtsaktie beschäftigen, bleibt unerfindlich. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3, mit dem die Beschwerdeführer vom Bundesgericht eine Überprüfung dieser Beträge erwirken wollen, ist somit mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten."
Auslegungsregeln: "Nach der Rechtsprechung sind Erbverträge grundsätzlich nach obligationenrechtlichen Regeln auszulegen (...). Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage, auf die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zurückkommen kann. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung als Rechtsfrage frei. Es ist aber an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung. Es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (...).
Demgegenüber stellt die letztwillige Verfügung eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Auslegung von Testamenten (...) ist willensorientiert; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt somit nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (...).
Nun kann ein Erbvertrag neben vertraglichen Bestimmungen auch testamentarische Anordnungen aufweisen (...). Ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel vertraglicher oder einseitiger Natur ist, beurteilt sich aufgrund der Interessenlage der Vertragsparteien. Ausschlaggebend ist demnach, ob der Vertragspartner des Erblassers ein - für diesen erkennbares oder diesem bekanntes - Interesse an dessen Bindung gehabt hat (...). Dabei ist der gesamte in der Erbvertragsform verurkundete Text und nicht nur eine isolierte Klausel zu würdigen (...). Hat die Vertragspartei kein Interesse an einer solchen Klausel, wird diese als testamentarisch qualifiziert (...)."
Ausgleichung: "Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind jene Zuwendungen herabzusetzen, die ihrer Natur nach gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine Verfügung des Erblassers entzogen worden sind (...). Die Ausgleichung dient mithin der Gleichbehandlung der Erben, die Herabsetzung dem Schutz der pflichtteilsgeschützten Erben (...). Ausgleichung und Herabsetzung setzen in objektiver Hinsicht voraus, dass eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung vorliegt (BGE a.a.O.). Eine lebzeitige Verfügung des (nachmaligen) Erblassers ist ganz oder teilweise unentgeltlich, wenn sein Vermögen infolge der Zuwendung eine Einbusse erlitten hat, ihm also dafür kein ökonomisches Äquivalent zugeflossen ist. Ob und inwieweit eine Zuwendung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vornahme (....).
Soweit - wie hier - die Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB in Frage steht, fallen nur Zuwendungen mit Ausstattungs- oder Versorgungscharakter in Betracht. Das sind Verfügungen des Erblassers, die den Zweck haben, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern (....). Massgebend ist der vom Erblasser verfolgte Zweck, nicht die Art und Weise, wie der Empfänger die Vermögenswerte tatsächlich verwendet (....). Ob eine (vom Erblasser zur Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung getätigte) Zuwendung Ausstattungs- oder Versorgungscharakter hat, ist eine Rechtsfrage (....). Grundstücke fallen im Prinzip unter Art. 626 Abs. 2 ZGB, sofern erhebliche Werte in Frage stehen (....). Eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB kann auch in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen bestehen (....). Neben (gemischten) Schenkungen von Vermögenswerten können insbesondere Gebrauchsüberlassungen wie das unentgeltliche oder verbilligte Überlassen einer Wohnung unter Art. 626 Abs. 2 ZGB fallen (....). Die Gebrauchsüberlassung muss jedoch über das hinausgehen, was in Familien üblich ist.
In subjektiver Hinsicht muss der Erblasser einen Zuwendungswillen (animus donandi) gehabt haben. Bei einer gemischten Schenkung müssen die Parteien eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinn beabsichtigen, dass sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 145 III 1 E. 3.1; 126 III 171 E. 3a). Es muss mithin nicht nur der Erblasser einen Schenkungswillen haben, sondern der Beschenkte die Leistung auch als gemischte Schenkung empfangen wollen (vgl. BGE 98 III 352 E. 3b). Es liegt in der Natur der Sache, dass das, was der Erblasser gewusst, was er gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, sondern sich (nach dem Tod des Erblassers) nur mehr indirekt beweisen lässt, etwa durch (dokumentierte) Aussagen des Erblassers oder anderer Personen, durch Folgerungen aus deren äusseren Verhalten oder anhand der Umstände. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei derjenige, der aus der Erfüllung des Ausgleichungs- oder Herabsetzungstatbestands Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 145 III 1 S. 3.3). Mithin muss der Ausgleichungsgläubiger den objektiven und subjektiven Schenkungscharakter einer Zuwendung beweisen und obliegt in den Fällen von Art. 626 Abs. 2 ZGB dem Ausgleichungsschuldner der Nachweis eines allfälligen ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses (...)."
Durchgriff und Auskunftspflicht: "Mit Bezug auf Zuwendungen, die nicht direkt vom Erblasser oder nicht direkt an einen Erben, sondern von einer dazwischen stehenden juristischen Person oder an eine solche geleistet werden, stellt das Bundesgericht in einem Urteil betreffend die Informationsansprüche der Erben klar, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten sei, sofern sie im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde. Der so genannte Durchgriff habe - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden. Er setze voraus, dass die juristische Person von der hinter ihr stehenden Person abhängig ist und zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurde oder verwendet wird. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, könne es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen", das heisst - in der damals gegebenen Konstellation - Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zuzulassen für Zuwendungen der Erblasser an Gesellschaften, die der Kläger beherrscht (Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.4). Mit Blick auf den konkreten Fall bejahte das Bundesgericht die Auskunftspflicht des Klägers, da aufgrund der Vermögensverschiebungen der Erblasser an vom Kläger beherrschte Gesellschaften Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche bestehen könnten (a.a.O., E. 5.5).
In einem anderen Urteil kam das Bundesgericht im Kontext des Auskunftsrechts des amtlichen Liquidators zum Schluss, dass die Übertragung von Vermögenswerten von einer Gesellschaft, deren wirtschaftlich Begünstigter der Erblasser ist, ebenso wie die Übertragung von Vermögenswerten, die dem Erblasser gehören oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, zugunsten eines Trusts eine lebzeitige Verfügung an die Begünstigten des Trusts darstelle (...).
Das Urteil 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 handelt von einer Aktiengesellschaft, deren Grossaktionär und Direktor der Erblasser war. Die Aktiengesellschaft hatte an eigenen Grundstücken (Dritt-) Pfänder bestellt, um die Darlehensschuld eines Nachkommens des Erblassers zu sichern. Das Bundesgericht unterstellte diese Drittpfandbestellung nicht der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Im Drittpfandverhältnis liege erst dann eine Zuwendung des Erblassers vor, wenn der nachmalige Erblasser im Fall der Kündigung des Darlehens auf seine Regressansprüche gegenüber dem Nachkommen verzichte, mithin einen Schulderlass gewähre. Im konkreten Fall sei die Verringerung des Vermögens erst in demjenigen Zeitpunkt eingetreten, in welchem nach der Versteigerung der verpfändeten Grundstücke der Regressanspruch gegen den Nachkommen nicht erhoben wurde. Nachdem die Aktiengesellschaft als Eigentümerin der Grundstücke bereits mehr als drei Jahre zuvor in Konkurs gefallen gewesen sei, habe der Erstattungsanspruch allein der Konkursmasse, nicht jedoch dem Erblasser zugestanden. Fehle es aber an einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers, sei nicht auch zu prüfen, ob die angebliche Schenkung dem Erblasser direkt oder in Anwendung eines Durchgriffs durch die Aktiengesellschaft zuzuordnen ist (...).
Die erwähnten Urteile haben im Schrifttum Diskussionen darüber ausgelöst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen, die nicht auf dem direkten Weg vom Erblasser an den Erben vollzogen werden, der Ausgleichung (und der Herabsetzung) unterstehen sollen. Unter dem Stichwort der "indirekten Zuwendung" wird postuliert, dass Zuwendungen einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person an einen Erben (z.B. der von der Einmann-Aktiengesellschaft des Erblassers ausbezahlte überhöhte Lohn) und solche an eine von einem Erben beherrschte juristische Person (z.B. Teilnahme des Erblassers an einer Kapitalerhöhung mit überhöhtem Ausgabepreis) losgelöst von den herkömmlichen Voraussetzungen des Durchgriffs als lebzeitige Zuwendungen des Erblassers ausgleichungspflichtig sind, sofern bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Erbe dadurch bereichert wird und der Erblasser eine Vermögenseinbusse erleidet (...).
Für KOLLER und STRAESSLE steht fest, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_620/2007 im beschriebenen Sinne von indirekten Zuwendungen ausgeht. Es rechne dem Erblasser die Zuwendungen der von ihm beherrschten Gesellschaft an den Trust (und von dort weiter an dessen Begünstigte) an und lasse so letztlich ausser Acht, dass die Zuwendung nicht vom Erblasser selbst, sondern von der von ihm beherrschten Gesellschaft ausgeht (...). Im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_994/2014 bzw. dem Durchgriffsprinzip wird sodann darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, auf Seiten des Erblassers nach einem Rechtsmissbrauch zu suchen, da der Erblasser seine Nachkommen mit einem ausdrücklichen Ausgleichungsdispens ohnehin von der Ausgleichungspflicht befreien könne. Auch den begünstigten Nachkommen, die einem Ausgleichungsanspruch entgegenhalten, dass die Zuwendungen nicht vom Erblasser selbst geleistet wurden, könne kein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, da die Ursache des Rechtsmissbrauchs nicht durch sie verantwortet werde und sich die wirtschaftliche Identität von juristischer und natürlicher Person nicht auf sie, sondern auf den Erblasser beziehe. Angesichts dessen dürfe ein "erbrechtlicher" Durchgriff nicht allein von einem Rechtsmissbrauch abhängen, sondern müsse sich aus den Gerechtigkeits- und Gleichbehandlungsüberlegungen ergeben, die der gesetzlichen Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB zugrunde liegen (..).
Die Rechtsfigur des Durchgriffs, von der im Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.4 die Rede ist, beschreibt nach überkommener Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss rechtsmissbräuchlich, das heisst in der Absicht geltend gemacht werden, einen ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (...). Ein wichtiger (möglicher) Anwendungsfall für den Durchgriff ist die Einmanngesellschaft. Diese wird in der Praxis geduldet; sie behält trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Alleinaktionär grundsätzlich ihre eigene Rechtspersönlichkeit bei, kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein eigenes Vermögen verfügen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Identität von Gesellschaft und Allein- bzw. Hauptaktionär muss die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft in deren Beziehungen zu Dritten jedoch unbeachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert (...). Zwar ist diese Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelt worden. Sie beruht aber auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär in bestimmten Konstellationen eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht (BGE 112 II 503 E. 3b).
Was den hier in Frage stehenden ausgleichungsrechtlichen Durchgriff angeht, weist KOLLER zutreffend darauf hin, dass die Nachkommen mit der wirtschaftlichen Identität des Erblassers und der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nichts zu tun haben, weshalb sie nicht als Urheber einer (allenfalls) rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Aktiengesellschaft in die Pflicht genommen werden können. Richtig ist auch, dass der Erblasser lebzeitige Zuwendungen an seine Nachkommen genauso gut mit einem ausdrücklichen Dispens von der Ausgleichungspflicht befreien kann, ohne sich hinter "seiner" Aktiengesellschaft verstecken zu müssen (...). Das Obergericht folgert daraus, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Erblassers kaum vorstellbar, die rechtliche Selbständigkeit der H.________ AG deswegen zu beachten und Art. 626 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar sei (E. 4.1). Diese Überlegungen greifen zu kurz. Denn wie die referierte Rechtsprechung zeigt, ist der Rechtsmissbrauch gerade im Fall der Einmanngesellschaft kein zwingendes Erfordernis für einen Durchgriff. Die Praxis orientiert sich (auch) daran, ob es sich unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben oder angesichts der drohenden Verletzung legitimer Interessen aufdrängt, über die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person hinwegzusehen. Hier, bei der Anwendung von Art. 626 Abs. 2 ZGB, geht es um das Interesse eines jeden Kindes, am väterlichen oder mütterlichen Nachlass zu einem gleichen Teil wie alle anderen Kinder zu partizipieren. Die Legitimität dieses Interesses beruht auf dem Willen des Gesetzgebers, mit der Gleichheits- oder Gerechtigkeitsidee im familiären Kontext dem besonderen Stellenwert Rechnung zu tragen, durch den sich die (naturgemäss) enge Beziehung der Kinder sowohl zu ihren Eltern als auch untereinander vom weiteren Familienkreis (und von ausserfamiliären Verhältnissen) abhebt (...). Ausgehend davon überbürdet das Gesetz dem Ausgleichungsschuldner auch den Nachweis eines ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses des Erblassers.
Eingedenk dieses Gehalts von Art. 626 Abs. 2 ZGB besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Einmanngesellschaft, derer sich der Erblasser bei der Ausrichtung der Zuwendungen bedient, zurückzustellen. Aus den dargelegten Gründen steht im gegebenen Kontext nicht der "Missbrauch" der rechtlichen Selbständigkeit der vom Erblasser beherrschten juristischen Person im Fokus, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert: Indem er - beispielsweise durch die Auszahlung eines zu hohen Arbeitslohns an die bei der juristischen Person angestellte Tochter oder durch die (gemischte) Schenkung eines Grundstücks aus dem Vermögen der juristischen Person an den Sohn - in der Geschäftstätigkeit seiner Aktiengesellschaft auf Marktkonditionen verzichtet, nimmt er eine Gewinneinbusse der Gesellschaft, mithin eine Werteinbusse der von ihm gehaltenen (100%-) Beteiligung in Kauf. Dass der Erblasser für diese Begünstigungen den Weg über die von ihm beherrschte juristische Person wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht also nicht im Weg. Freilich müssen auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfüllt sein.
Für die Zwecke der hier gegebenen Ausgangslage einer vom Erblasser beherrschten Aktiengesellschaft ist die Rechtsfigur des Durchgriffs somit im beschriebenen Sinn an den Gegeben- und Besonderheiten des erbrechtlichen Ausgleichungsstreits auszurichten. In der Folge erübrigen sich Erörterungen zur Lehre von der "indirekten Zuwendung", der zufolge die Vermögensvorteile, die den Nachkommen indirekt über eine vom Erblasser beherrschte juristische Person ausgerichtet wurden, unabhängig von der Erfüllung eines eigentlichen Missbrauchstatbestands ausgleichungspflichtig sein können (s. E. 4.3.2). Schliesslich ist mit den vorigen Erwägungen auch nichts Verbindliches über die (spiegelbildliche) Situation gesagt, in der die umstrittenen Zuwendungen nicht von einer vom Erblasser beherrschten juristischen Person herrührten, sondern einer von einem Nachkommen beherrschten juristischen Person zuflossen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich in dieser Situation ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Nachkommens als Voraussetzung für einen Durchgriff rechtfertigt (...). Schliesslich kann auch offenbleiben, ob bzw. wie sich das Bundesgericht in den erwähnten Urteilen 5A_620/2007 vom 7. Januar 2010 und 5A_789/2016 vom 9. Oktober 2018 zum Rechtsmissbrauch als Voraussetzung für einen ausgleichungsrechtlichen Durchgriff äusserte.
Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die wirtschaftliche Identität der H.________ AG und des Erblassers ohne Bedeutung, Art. 626 Abs. 2 ZGB wegen der rechtlichen Selbständigkeit der H.________ AG nicht anwendbar und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Erblassers durch Vorschieben der H.________ AG nicht vorstellbar sei, ist in ihrer Absolutheit somit bundesrechtswidrig. Die Beschwerde des Beschwerdegegners (Verfahren 5A_435/2020) ist in dieser Hinsicht begründet. Das Obergericht wird sich in einem neuen Entscheid mit den Voraussetzungen der erbrechtlichen Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auseinandersetzen müssen. Dazu gehört, wie gesehen (...), nicht nur das subjektive Element des Schenkungswillens, sondern namentlich auch die Frage, ob der Erblasser die umstrittenen geldwerten Vorteile den Beschwerdeführern zum Zweck der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung zukommen liess. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen im Sinne der zitierten Norm erfolgt sind, wird sie in der Folge prüfen müssen, ob der Erblasser die Beklagten von der Ausgleichungspflicht dispensiert hat. Soweit sich der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang gegen die erstinstanzliche Beurteilung wehrt, wonach in der Abwicklung der Geschäfte über die H.________ AG ein indirekter Dispens liege, ist auf seine Beanstandungen nicht einzutreten. Denn nachdem es die Anwendbarkeit von Art. 626 Abs. 2 ZGB verneint, äusserte sich das Obergericht naturgemäss auch nicht zur Frage eines allfälligen Dispenses (...). Bei diesem (vorläufigen) Ausgang des Streits um die Ausgleichung angeblicher lebzeitiger Zuwendungen braucht sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zur Höhe der einzelnen Zuwendungen und zur Berechnung der Ausgleichungsforderung bzw. zu den diesbezüglichen detaillierten Erörterungen des Beschwerdegegners zu äussern. Trotzdem drängen sich schon an dieser Stelle die folgenden Klarstellungen auf, die auch das Obergericht wird beachten müssen:
Zunächst sticht ins Auge, dass der anteilmässige Betrag von Fr. 2'041'475.60, den der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 626 Abs. 2 ZGB von den Beschwerdeführern fordert, mehr als ein Fünftel der Gesamtsumme von Fr. 9'905'976.-- ausmacht, auf die sich die ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen der Beschwerde zufolge belaufen (s. E. 4.2 sowie Sachverhalt Bst. D.c). Dem Beschwerdegegner dürfte ein Denkfehler unterlaufen sein: Die Beträge, die er nicht von den Beschwerdeführern gemeinsam fordert, sondern ihnen je separat in Rechnung stellt, teilt er (nach Abzug des jeweiligen Anteils des betroffenen Schuldners von einem Fünftel) nur unter sich und C.A.________ auf. Er übersieht, dass ein weiteres Fünftel für den jeweils anderen Prozessgegner auszuscheiden wäre. Entsprechend könnte der Beschwerdegegner unter dem Titel der Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen nicht mehr als Fr. 1'981'195.20 (ein Fünftel von Fr. 9'905'976.--) fordern. Nun ist dem angefochtenen Entscheid aber zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sein diesbezügliches Berufungsbegehren mit Fr. 1'918'211.-- bezifferte (s. Sachverhalt Bst. C.e). Dass diese Feststellung über den Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sei, macht der Beschwerdegegner nicht geltend. Wie sich aus seiner aktenkundigen Berufungsschrift ohne Weiteres ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), will er die entsprechende Ausgleichungsforderung bereits in seiner Appellation vom 1. September 2008 auf den genannten Betrag reduziert haben. Soweit der Beschwerdegegner im hiesigen Verfahren mehr als Fr. 1'918'211.-- fordert, ist sein Begehren somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). In diesem Umfang lag es der Vorinstanz nicht zur Beurteilung vor und führt zu einer unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes (Urteil 2C_701/2013 vom 26. Juli 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 I 257)."
Keine Ausgleichung für Mietausfälle: "Abzuweisen ist die Klage des Beschwerdegegners auch insofern, als er der Ausgleichung (zu tiefe oder nicht bezogene) Mieten unterstellen will, die auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers (19. Mai 1997) entfallen. Was die Mieten für den Hotelbetrieb, die Restaurants und die Bäckerei angeht, argumentiert der Beschwerdegegner, auch diese Zuwendungen seien bis ins Jahr 2002 aus dem Vermögen des Erblassers erfolgt, da sie sich aus dem Mietvertrag vom 8. Dezember 1992 mit einer Laufzeit von zehn Jahren ergäben. Mit dieser Sichtweise verkennt der Beschwerdegegner, dass er und seine Geschwister die Aktien der H.________ AG und damit die Herrschaft über diese Kapitalgesellschaft (vgl. Art. 698 OR) mit dem Tod des Erblassers erworben haben (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). Dementsprechend konnte die Fortsetzung der fraglichen Mietverhältnisse (zu für die H.________ AG ungünstigen Konditionen) nach dem 19. Mai 1997 selbst dann nicht mehr "aus dem Vermögen des Erblassers" erfolgen, wenn die rechtliche Selbständigkeit der H.________ AG - wie vom Beschwerdegegner gefordert - ausser Acht bleibt. Dass er nach dem Tod des Erblassers irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, um die H.________ AG zur Neuverhandlung oder allenfalls zur (ausserordentlichen) Beendigung dieser Mietverhältnisse zu veranlassen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch die Ausgleichungsforderungen für die unentgeltliche Benützung von Wohn- und Büroräumen durch die Beschwerdeführer betreffen teilweise eine Dauer bis 2002 (E. 4.2). Weshalb diese angeblichen Forderungen der H.________ AG als lebzeitige Zuwendungen des Erblassers über dessen Tod hinaus der Ausgleichungspflicht unterstehen sollen, mag der Beschwerdegegner nicht erklären. Insofern fehlt es an einer gehörigen Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)."