"Der Beschwerdeführer moniert, in § 3 Abs. 1 lit. d AnwT (des Kantons Aargau) grenze der Gesetzgeber ab, welche familien- und partnerschaftsrechtlichen Streitigkeiten nicht als vermögensrechtliche Streitsachen gälten. Der Anwaltstarif halte dabei auch fest, dass güterrechtliche Ansprüche als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren seien. Ausnahmen seien keine vorgesehen. Die Vorinstanz habe vorliegend anerkannt, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutz als güterrechtliche Ansprüche zu qualifizieren seien. Auch habe sie erkannt, dass § 3 Abs. 1 lit. d AnwT für güterrechtliche Ansprüche ausnahmslos festhalte, dass für diese § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT gälten, und sie demnach als vermögensrechtliche Streitsachen zu beurteilen seien. 

Im Übrigen ist ihm zwar insofern zuzustimmen, als der Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT für sich alleine betrachtet klar erscheint. Sobald er indessen im Zusammenhang mit dem vorangehenden § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT gelesen wird, büsst er für den besonderen, hier interessierenden Fall eines Güterrechtsanspruchs, welcher ausschliesslich unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen umfasst (...) an Klarheit ein. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT enthält hierfür keine eindeutige Regelung. Weshalb § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT zwingend isoliert zu betrachten wäre, sodass von einem unmissverständlichen Wortlaut auszugehen wäre, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Damit ist seiner Argumentation ohnehin die Grundlage entzogen."

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