"Die fürsorgerische Unterbringung ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV; Art. 5 EMRK; vgl. BGE 143 III 189 E. 3.2). Sie muss stets ultima ratio bleiben.

(...) Sodann fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Beiständin eine alternative Betreuung ausserhalb der Klinik B._____ organisiert hat. (...) Es besteht im heutigen Zeitpunkt somit eine mildere, nicht zum vornherein aussichtslose Massnahme, um einer akuten Selbstgefährdung und Verwahrlosung zu begegnen.

Dieser für die Verhältnismässigkeit einer Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung sprechenden Selbstgefährdung stehen jedoch die bereits mehrmonatige Dauer der Freiheitsentziehung, der gefestigte Wunsch der Beschwerdeführerin wieder zu Hause zu leben und die fehlenden Aussichten auf eine langfristige Verbesserung des Gesundheitszustands entgegen. Mit der vorgesehenen alternativen 24h-Einzelbetreuung besteht zudem eine mildere Massnahme, die der Beschwerdeführerin den nötigen erhöhten Schutz bietet und ihr − was zu hoffen ist − langfristig ein freieres Leben bei sich zu Hause ermöglichen kann. Insgesamt erweist sich die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung deshalb als nicht verhältnismässig."

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