"Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdigung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen.
Mit Blick auf das Ausgeführte erscheint die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers als notwendig und auch als geeignet, ihm die notwendige Fürsorge zukommen zu lassen und eine Verbesserung seines Krankheitsbildes zu erreichen oder ihn doch zumindest poststationär therapeutisch einzubinden, um den weiteren Krankheitsverlauf zu überwachen und einer Verschlimmerung entgegenzuwirken."