"Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben.

So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzuru-
fenden ordentlichen Gericht vorbehalten.

Es besteht eine Einlieferungspflicht von jeder Behörde, jedem Beamten sowie jeder anderen Person, die eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Verwahrung hat oder unter dessen Sachen vorfindet (Art. 556 ZGB). Die Erbschaftsbehörde kann jedoch nur eröffnen, was ihr eingereicht wird. Auf dem Weg der vorliegenden Berufung kann die Vorinstanz nicht zur Vornahme von Abklärungen hinsichtlich der Existenz weiterer (zu eröffnender) Testamente des Erblassers verpflichtet werden und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit, um die Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens unter diesem Aspekt anzuordnen (Art. 59 lit. b ZPO)."

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