"Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken.
Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung lassen vor allem zwei Dinge erkennen: Erstens hat sie in der massgeblichen Eingabe (...) die Grundbuchsperren sowie die Verfügungsbeschränkungen vor Vorinstanz, wie von dieser richtig interpretiert, im Rahmen des Hauptverfahrens und nicht als vorsorgliche Massnahme stellen wollen. Zweitens hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht verstanden, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht geht: Grundlage für eine Grundbuchsperre (oder eine Verfügungsbeschränkung) zur Sicherung von möglichen finanziellen Ansprüchen könnte lediglich Art. 178 ZGB sein. Diese Norm ist allerdings nur anwendbar im Eheschutzverfahren sowie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Ihrem provisorischen Charakter entsprechend können solche Sicherungsmassnahmen nur während der Dauer des Verfahrens gelten, und sie fallen mit der Ausfällung des Urteils in der Sache dahin (BGE 120 III 67 E. 2.)."