"Liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, kommt es zu einer Neubeurteilung im Lichte des Kindeswohls nach den gleichen Massstäben wie bei einer erstmaligen Regelung (...). Sind die Voraussetzungen für eine Neuzuteilung erfüllt, braucht es daher entgegen der Auffassung der Mutter keine Gefährdung des Kindeswohls, damit es zu einer Änderung der bisherigen Regelung kommen kann."

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