"Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags sind grundsätzlich (auch) die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. 147 III 265 E. 7.3). Denn der zuzusprechende Kinderunterhalt
dient der Deckung der effektiven Bedürfnisse des Kindes. Würde ein Kinderunterhalt gestützt auf (nachweislich) nicht gelebte Betreuungsverhältnisse zugesprochen, so würde dies dem Zweck des Kinderunterhalts und damit auch dem Kindeswohl zuwiderlaufen, zumal der zugesprochene Betrag in tatsächlicher Hinsicht nicht dem Kind, sondern letztlich dem nicht betreuenden Elternteil zur Verfügung stünde.
Gemäss der bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (...) ist bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Kinder in der Regel der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, sofern der Partner ebenfalls über Einkommen verfügt (Richtlinien, S. 1). Eine solche kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft liegt bei einem Konkubinat vor, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen für die allgemeine Lebenshal-
tung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (...). Vorliegend ist die Gesuchstellerin in der streitigen Zeit gemäss der unbeanstandet gebliebenen Feststellung der Vorinstanz bei einem "Bekannten untergekommen" (...). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Höhe von Fr. 1'200.– eingesetzt hat."
"Die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) sind im familienrechtlichen Bedarf als Zuschlag zum Grundbetrag anzurechnen, wobei primär die effektiv bezahlten Wohnkosten, namentlich die monatlichen Mietzinse für die Wohnung, massgebend sind. Bei selbst bewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, d.h. grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlichrechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Bei
Einfamilienhäusern betragen die jährlichen Nebenkosten 1 % des Nettoverkehrswertes der Liegenschaft, bei selbst bewohntem Stockwerkeigentum 0,7 % des Verkehrswertes der Wohnung pro Jahr (...)."
"Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin C._____ offenbar mindestens zwei Mal pro Monat in einem Besuchstreff in Zürich sieht (...), erscheint es angezeigt, der Gesuchstellerin hierfür – insbesondere für die Kosten für das Bahnticket nach Zürich – einen Betrag von Fr. 50.– zuzugestehen (...).
Für die Zeit ab 1. Mai 2021 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin gestützt auf die mit Teilurteil vom 29. Oktober 2020 genehmigte Betreuungsregelung C._____ mehr als 25 % der Zeit betreuen werde, weshalb ihr ein Grundbetrags- und Wohnkostenanteil für C._____ anzurechnen sei. In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz im Haushalt der Gesuchstellerin für C._____ einen anteiligen Grundbetrag von Fr. 100.– (1/4 des Grundbetrags von Fr. 400.–) sowie anteilige Wohnkosten von Fr. 200.–. Im Bedarf der Gesuchstellerin rechnete die Vorinstanz zudem einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– sowie den gesamten
Mietzins von Fr. 1'650.– an.
Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden."
Betreffend Steuern begnügte sich das Gericht mit der Aussage, der von der Vorinstanz vorgesehene Steuerbetrag sei nicht offensichtlich unangemessen. Eine korrekte Steuerberechnung ist demnach unterblieben.