"Das Schulstufenmodell gilt auch für Eltern, bei denen ein Elternteil nur ein Wochen-
endbesuchsrecht hat. Selbst in diesen Konstellationen muss die Hauptbetreuungsperson neben der Erwerbstätigkeit Hausaufgaben überwachen, die Kinder zu Hobbys fahren oder zu Arztterminen begleiten. Die Vorinstanz hat weiter in Beachtung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Drittbetreuungsangebote einbezogen (...)."

"Ein Unterhaltspflichtiger, der, wie der Gesuchsgegner, als alleiniger Gesellschafter eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (...). Das bedeutet, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand seines Lohns, sondern auch unter Einbezug seines Anteils am Gewinn der Gesellschaft zu bestimmen ist, und zwar ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht."

"Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei knappen finanziellen Verhältnissen vorab die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien sowie der berechtigten Kinder zu decken. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Nur wenn es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). "

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