"Es kann daher nicht gesagt werden, die Berufungsklägerin sei, selbst wenn sie ihren Arbeitsort beibehalten könnte, aus beruflichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen.
Mangels zu berücksichtigender gesundheitlicher und beruflicher Aspekte prüfte die Vorinstanz richtigerweise in einem zweiten Schritt, wem der Auszug aus der ehelichen Wohnung eher zuzumuten sei. Dabei mass sie dem Willen des Berufungsbeklagten, seinen Lebensabend in der ehelichen Wohnung zu verbringen, entscheidende Bedeutung zu.

Die von der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufung neu aufgeführten Argumente für eine Zuweisung an sie – namentlich dass sie vermögenslos und insolvent sei, was ihr verunmögliche eine Mietzinskaution zu leisten, der Berufungskläger demgegenüber über ein Vermögen von Fr. 20'000.– verfüge, sie im Gegensatz zum Berufungsbeklagten nicht Schweizer Bürgerin und schwarz sei, was ihr die Wohnungssuche erschwere (...) – stellen keine anerkannten Zuteilungsgründe dar. Finanzielle Gründe haben bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung dem Grundsatz nach unbeachtlich zu bleiben. (...) Dass die Berufungsklägerin wegen ihrer Nationalität und/oder Hautfarbe auf dem Wohnungsmarkt einen schwierigeren Stand haben könnte, wurde von ihr bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Da es sich bei der behaupteten generellen Benachteiligung nicht um eine notorische Tatsache handelt, muss darauf nicht weiter eingegangen werden."

"(...) ist die Berufungsklägerin bereits während der Dauer des  Scheidungsverfahrens gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität – soweit ihr dies möglich und zumutbar ist – vollumfänglich auszuschöpfen. Fehl geht somit ihr pauschaler Verweis auf die während der Ehe gelebte Rollenverteilung und ihr vormaliges (Teilzeit-)Arbeitspensum. (...) Die Berufungsklägerin hat keine konkreten Gründe dargetan, noch wären solche anderweitig ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines 100%-Pensums als Pflegehelferin sprechen würden."

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