"Die Beschwerdeführerin zielt mit ihrer Argumentation allesamt am Kern der Sache vorbei. Die Vorinstanz ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, da die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil habe darlegen können. Entgegen der Beschwerdeführerin war dieser Nachteil von Anfang an nicht gegeben, denn die Vorinstanz führte unter anderem aus, die dem Rechtsvertreter kraft Auftragsverhältnis auferlegte Sorgfaltspflicht hätte gegen eine Mandatsniederlegung während laufender Frist zur Einreichung der begründeten Scheidungsklage gesprochen. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb es dabei zu bleiben hat. Eine Prüfung mit der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz hätte sich für die Vorinstanz damit eigentlich erübrigt, weswegen auch keine Bundesverletzung dargetan ist, wenn die Vorinstanz die Prozesskosten."