"Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine kindesschutzrechtliche Anordnung; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 

Zur internationalen Zuständigkeit hat das Kantonsgericht erwogen, im Zeitpunkt des KESB-Entscheides sei diese noch gegeben gewesen; hingegen treffe dies für den Rechtsmittelentscheid nicht mehr zu, weil sich B.________ seit der superprovisorischen Anordnung, welche durch den vorliegend interessierenden Massnahmeentscheid vom 15. März 2022 bestätigt worden sei, rechtmässig wieder beim Vater in Belgien befinde und somit dort gewöhnlichen Aufenthalt habe."

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