"Sind sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen.
Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (...). Damit gilt die in Kinderbelangen gelockerte Novenschranke umfassend. Somit sind im Berufungsverfahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.
Demgegenüber ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln grundsätzlich ausgeschlossen. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht – auch für Verfahren, die wie das vorliegende der Untersuchungsmaxime unterstehen – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven Für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens ist grundsätzlich auf das aktuelle Einkommen abzustellen.
Werden Spesen entschädigt, ist zu differenzieren. Sie gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden."