Der Beschuldigte erzielte "in der massgeblichen Zeitspanne mutmasslich einen Gesamtbetrag von Fr. 43'968.– an Einnahmen und Zuwendungen, die er - ob dazu berechtigt oder nicht - für seine eigenen Bedürfnisse verwendete, der Sozialbehörde in seinen drei Unterstützungsanträgen verschwiegen.

Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die tatsächlich ausbezahlten Leistungen um diesen Betrag tiefer ausgefallen wären, wenn die Sozialbehörde von den weiteren Einkünften und Zuwendungen des Beschuldigten gewusst hätte.

Jeder der drei inhaltlich unwahren Anträge (Erst- und zwei Folgeanträge) führten zu ungerechtfertigten Leistungen respektive Bezügen. Somit wäre in der Tat auf mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB zu erkennen gewesen.

Im Berufungsverfahren erfolgt eine Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) zufolge Rückzugs des Strafantrags. Es bleibt deshalb lediglich eine Sanktion betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) auszufällen.

Die Vorinstanz hat dafür ausgehend von einem noch leichten Verschulden eine "hypothetische Freiheitsstrafe von 2 Monaten" bemessen (Urk. 79 S. 81-83). Eine Bestrafung des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen müsste gemessen am konkreten Verschulden des Beschuldigten jedoch strenger bestraft werden als mit lediglich 2 Monaten Freiheits- respektive 60 Tagessätzen Geldstrafe. Vorliegend erscheint eine Einsatzstrafe um 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen."

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