Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen kann auf die Zulässigkeit einer Schuldneranweisung an den "jeweiligen" (zukünftigen) Drittschuldner des Unterhaltsverpflichteten geschlossen werden kann. "Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen. Die Anweisung nach Art. 177 ZGB zeitigt für den Unterhaltsverpflichteten als auch den Anzuweisenden weitreichende Konsequenzen. Aufgrund einer Abwägung der betroffenen Interessen und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Schuldneranweisung auf den aktuellen bzw. bekannten und namentlich zu nennenden Schuldner des Unterhaltspflichtigen zu beschränken. Der Antrag der Klägerin auf eine Schuldneranweisung an den "jeweiligen" (zukünftigen) Arbeitgeber und/oder Sozialversicherungsträger des Beklagten ist demnach als zu unbestimmt und nicht zulässig anzusehen."

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