Unterhalt für Stiefkinder
"Lebt das voreheliche Kind nicht im Haushalt des Stiefelternteils, so ist dessen Beistandspflicht in dreifacher Hinsicht beschränkt (...). Lebt das voreheliche Kind dagegen zusammen mit einem leiblichen Elternteil und dessen Ehegatten, so besteht der Beistand des Stiefelternteils darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Elternteils und dem Bedarf des Kindes auszugleichen hat; er trägt zudem das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge (BGE 120 II 285 E. 2b; BGer 5A_440/2014 vom 20. November 2014, E. 4.3.2.2; BGer 5P.242/2006 vom 2. August 2006, E. 5). In diesem Fall gehören seine Unterhaltskosten zum Unterhalt der Familie im Sinne von Art. 163 ZGB. Ist der Stiefelternteil nämlich während des Zusammenlebens für den ganzen Barbedarf des vorehelichen Kindes aufgekommen und wusste er, dass sein Ehegatte auf Unterhalt des leiblichen Elternteils verzichtet hat, so ist davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung hinsichtlich der finanziellen Unterstützung des Stiefelternteils bestand. Von dieser Vereinbarung über die Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht ist grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren auszugehen (BGer 5A_440/2014 vom 20. November 2014, E. 4.3.2.2; BGer 5P.242/2006 vom 2. August 2006, E. 5). Rechnerisch ist wie folgt vorzugehen, wenn das Stiefkind vor der Trennung im Haushalt des Stiefelternteils lebte: Zuerst sind Einkommen und Bedarf aller Familienmitglieder (inklusive des Stiefkindes) zu bestimmen. Dann sind die Unterhaltsbeiträge für die leiblichen Kinder und den Ehegatten zu berechnen, als ob das Stiefkind nicht existierte. In der Folge ist zu prüfen, ob die Kinderalimente, die der leibliche Elternteil für das Stiefkind erhält, kostendeckend sind. Ist dies nicht der Fall, muss der leibliche Elternteil zur Deckung des Mankos des Stiefkindes seinen Überschussanteil verwenden. Reicht dieser nicht aus, so kommt die Beistandspflicht des Ehegatten gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB zum Tragen (...)."
Barunterhaltsverpflichtung des hauptbetreuenden Elternteils
"Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufkommen, so kann das Gericht den anderen Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken."
Internationale Zuständigkeit in Kinderbelangen
"Das Haager Kindesschutzübereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01; Art. 51 HKsÜ). Die Behörden der Vertragsstaaten wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach den Art. 5 ff. HKsÜ ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Massgebend für die Frage des Wegzugs, der Obhut und des Besuchsrechts ist somit schweizerisches Recht."
Internationale Unterhaltspflichten
"Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG verweisen auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Die Schweiz wendet diesen Staatsvertrag in Unterhaltssachen somit erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat) an. Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen an. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bestand auch (....) hinsichtlich des Unterhalts von Anfang an (und nicht erst seit dem Wegzug der Gesuchstellerin nach K._____) ein internationaler Sachverhalt. Das Haager Übereinkommen von 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Dies gilt jedoch nicht bezüglich Staaten, die einen Vorbehalt nach Art. 13 HUntÜ angebracht haben (Art. 18 Abs. 2 HUntÜ). Die Schweiz und Deutschland sind Vertragsparteien beider Staatsverträge. Beide haben einen Vorbehalt nach Art. 15 HUntÜ, nicht aber einen solchen nach Art. 13 HUntÜ erklärt (für die Schweiz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1977/1620_1620_1620/de, besucht am 1. Juni 2022; für Deutschland: https://www.hcch.net/fr/instruments/conventions/status-table/?cid=86 mit Verweis auf
https://www.hcch.net/fr/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=541&disp=resdn, besucht am 1. Juni 2022). Demzufolge ist das anwendbare Recht nach dem Übereinkommen von 1973 zu bestimmen.
Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Da D._____ in der Schweiz wohnt, ist hinsichtlich der Kinderalimente schweizerisches Recht anwendbar.
Die Gesuchstellerin verlangt für sich einen Ehegattenunterhalt. Wie erwähnt, hat die Schweiz den Vorbehalt nach Art. 15 HUntÜ erklärt. Demzufolge ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete schweizerische Staatsangehörige sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Gesuchsgegner ist deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger (...), weshalb es sich verbietet, gestützt auf Art. 15 HUntÜ schweizerisches Recht anzuwenden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 HUntÜ ist – abweichend von den Art. 4–6 HUntÜ – in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend. Dies gilt auch bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Art. 8 Abs. 2 HUntÜ). Umstritten ist, ob das Eheschutzverfahren darunter zu subsumieren ist (bejahend: OGer ZH LE120028 vom 23.10.2012, E. II.4.2; verneinend: Janine Sprenger, Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt im internationalen Kontext, AJP 2017, S. 1062 ff., S. 1067; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 49 N 17). Aus Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) leitet man ab, dass ein Staatsvertrag grammatikalisch, systematisch und teleologisch zu interpretieren ist (BGE 138 III 708 E. 3.1). Resultiert kein klares Ergebnis, ist gemäss Art. 32 VRK auch die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. In grammatikalischer Hinsicht ist wie erwähnt von einer "Trennung ohne Auflösung des Ehebandes" die Rede. Das Eheschutzverfahren bezweckt (jedenfalls vorliegend) die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). In systematischer Hinsicht führt Art. 8 HUntÜ die Trennung neben der Scheidung sowie der nichtig oder ungültig erklärten Ehe auf. Daraus lässt sich nichts ableiten, ebenso wenig in teleologischer Hinsicht. Soweit geltend gemacht wird, nur Statusentscheide seien erfasst (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 49 N 17), ist festzuhalten, dass die Schweiz den Zivilstand "getrennt" zwar nicht kennt (Art. 8 lit. f Ziff. 1 ZStV), daran aber gleichwohl Rechtsfolgen anknüpft (beispielweise Art. 13 Abs. 2 DBG und Art. 36 DBG). Angesichts des klaren Wortlauts rechtfertigt es sich nicht, Eheschutzverfahren, welche die Regelung des Getrenntlebens bezwecken, von Art. 8 HUntÜ auszunehmen. Eine solche Ausnahme ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte (BBl 1975 II 1395, S. 1400 f.). Gemäss der deutschen Fassung von Art. 8 Abs. 1 HUntÜ muss die Ehescheidung bereits ausgesprochen worden sein. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorschrift auch in Fällen gilt, in denen zugleich über den Scheidungspunkt und den Unterhalt befunden wird. Gemäss dem Unterschriftenblock des Übereinkommens sollen die englische und die französische Version des Vertragstexts in gleicher Weise massgebend sein. Beide Fassungen verwenden (anders als die deutsche Übersetzung) die Passivform des Präsens ("[...], la loi appliquée au divorce régit, dans l'Etat contractant où celui-ci est prononcé [...], les obligations alimentaires [...]." "[...] the law applied to a divorce shall, in a Contracting State in which the divorce is granted [...], govern the maintenance obligations [...]." [die englische Fassung ist abrufbar unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=86, besucht am 1. Juni 2022]). Demzufolge muss die Scheidung (bzw. die Trennung) nicht bereits vorher ausgesprochen worden sein. Die Vorinstanz hat in Anwendung schweizerischen Rechts (....) die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bewilligt und festgestellt, dass die Parteien seit dem 21. Mai 2020 getrennt leben (...). Demzufolge ist hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge trotz des Wegzugs der Gesuchstellerin während des laufenden Verfahrens schweizerisches Recht anwendbar.
Zusammenfassend sind [im vorliegenden Entscheid] sämtliche Fragen betreffend Kinder- und Ehegattenunterhalt nach schweizerischem Recht zu klären."
Internationale Lebenshaltungskosten
International anwendbares Recht für eheliche Rechte und Pflichten
Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48 Abs. 1 IPRG). Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht (Art. 48 Abs. 2 IPRG). Umstritten ist, ob auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (so ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 48 N 22) oder jenen des Massnahmenentscheids (so CR LDIP/CL-Bucher, Art. 48 LDIP N 4; BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 48 N 24) abzustellen ist."
Erziehungsfähigkeit
"Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein."
Alternierende Obhut - Kontakt zum anderen Elternteil fördern
Wenn die alternierende Obhut nicht im Kindswohl liegt, kommt (neben den generellen Kriterien) der Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern, eine besondere Bedeutung zu.
Abgangsentschädigungen als Einkommensbestandteile
"Abgangsentschädigungen, welche einen Stellenverlust abfedern sollen, sind Einkommen (...). Sie sind auf das Einkommen des Jahres anzurechnen, in welchem sie ausgerichtet werden (...). Dies wird erreicht, indem sie durch zwölf dividiert und das Ergebnis als monatliches Einkommen im entsprechenden Jahr berücksichtigt wird (...)."
Steuerrückerstattungen sind nicht Einkommen
Steuerrückerstattungen bilden kein Einkommen. Sie sind allenfalls in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.
Kosten der Ausübung des Besuchsrechts
"Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigt werden."
Auskunftsbegehren
Gemäss Bundesgericht gehören folgende Punkte zum Inhalt eines Auskunftsbegehrens: "Die gewünschten Auskünfte oder Dokumente, die zu klärenden Tatsachen und die Personen, welche die entsprechenden Informationen beizubringen haben; die Informationen müssen sodann geeignet sein, den behaupteten Anspruch zu beweisen. Anders als bei der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO darf das Auskunftsbegehren hinsichtlich der verlangten Auskünfte eine gewisse Unschärfe aufweisen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass die betreffende Partei nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn diese zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für den ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ob sich der Anspruch mit der verlangten Auskunft tatsächlich begründen lässt, hat das Gericht nicht zu prüfen. Bei Leistungsklagen (wie im Güter- oder Unterhaltsrecht) ergibt sich das Rechtsschutzinteresse aus dem geltend gemachten Anspruch; es muss daher nicht besonders nachgewiesen werden. Bei einem güterrechtlichen Anspruch gibt es keine Vermögenswerte, die keine Rolle spielen. Vom Auskunftsrecht erfasst sind alle Vermögenswerte und Schulden."
Anmerkungen zur Berechnung von Stiefkinder-Unterhalt
Das Urteil gibt zum rechnerischen Vorgehen im Rahmen des Eheschutzes, wenn ein Stiefkind vor der Trennung im Haushalt des Stiefelternteils lebte, folgende Methode an:
"Zuerst sind Einkommen und Bedarf aller Familienmitglieder (inklusive des Stiefkindes) zu bestimmen. Dann sind die Unterhaltsbeiträge für die leiblichen Kinder und den Ehegatten zu berechnen, als ob das Stiefkind nicht existierte. In der Folge ist zu prüfen, ob die Kinderalimente, die der leibliche Elternteil für das Stiefkind erhält, kostendeckend sind. Ist dies nicht der Fall, muss der leibliche Elternteil zur Deckung des Mankos des Stiefkindes seinen Überschussanteil verwenden. Reicht dieser nicht aus, so kommt die Beistandspflicht des Ehegatten gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB zum Tragen."
Dieses Vorgehen ist diskriminierend und unnötig kompliziert. Es wird auch von der bundesgerichtlichen Praxis in BGE 147 III 265 nicht vorgegeben. Richtigerweise sind Stiefkinder (im Eheschutz, nicht in der Scheidung) in der Unterhaltsberechnung gleich wie gemeinsame Kinder zu berücksichtigen, wobei ihnen die für sie extern geleisteten Unterhaltsbeiträge natürlich als Einkommen anzurechnen sind. Der verheiratete leibliche Elternteil wie auch das Stiefkind haben Anspruch darauf, dass alle gemeinsamen und nicht-gemeinsamen bisher im ehelichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gleichbehandelt werden.
Stiefkinder auf den Überschuss zu verweisen, bedeutet im Ergebnis, dass zuerst alle Ansprüche der gemeinsamen minderjährigen und erwachsenen Kinder sowie der Ehegatten im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu decken sind, bevor Stiefkinder für Unterhalt zum Zug kommen - oder häufig dann eben gar nicht mehr zum Zug kommen, weil kein Überschuss resultiert und die Mittel für die anderen Familienmitglieder aufgebraucht sind. Die verbleibenden Mittel im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht würden mangels finanziellen Spielraums oft ebenfalls nicht weiterhelfen. Es könnte dazu höchstens auf dasjenige Einkommen des Stiefelternteils zugegriffen werden, welches sein betreibungsrechtliches Existenzminimum überstiege. Das Stiefkind erhielte somit im Ergebnis oft keinen oder einen geringeren Unterhalt als seine Geschwister, die nicht Stiefkinder sind. Damit würde es in unzulässiger Weise diskriminiert. Diese Methode ist somit nicht nur unpraktikabel, sie widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, eheliche und nicht-eheliche Kinder gleich zu behandeln (vgl. Botschaft zum Betreuungsunterhalt, BBl 2014 529, S. 552).
Ausserdem müsste der leibliche Elternteil nach dieser Methode zuerst die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder decken, bevor jene der Stiefkinder aus seinem Überschuss befriedigt würden. Ein solches Vorgehen liesse sich nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren, wie sie das Zürcher Obergericht selber in LE220004 zusammenfasste: "Nach der Rechtsprechung aus Art. 285 Abs. 1 ZGB folgt, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). (...) Der Gesuchsgegner hatte folglich mit seiner Leistungsfähigkeit den Unterhalt beider Kinder im Rahmen des Prinzips der Gleichbehandlung zu decken. (...) Der Grundsatz ist aber insoweit relativ, als die Kinder nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer konkreten (Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungs-) Bedürfnisse gleich zu behandeln sind (vgl. BGer 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012, E. 3.4.; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 26)."