"Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Aufgaben übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die Massnahme zur Abwendung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch weniger einschneidende Massnahmen vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 6.2.7). Beim Entscheid über die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme sind die Behörden in vielfacher Hinsicht auf ihre Ermessen verwiesen (Urteil 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). In derartige Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (...)."
"Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Kinder zwar in einem gesunden, altersentsprechenden Zustand befinden würden. Angesichts der vorerwähnten Gesamtsituation seien jedoch Beeinträchtigungen in den Bereichen Sicherheit, Schutz vor Gefahren, Zuwendung und Liebe, stabile Bindung sowie Regeln und Erfahrungen und damit eine Gefährdung der Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls der Kinder vorauszusehen. Folglich sei von einer aktuellen Kindeswohlgefährdung auszugehen."