"Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz ihm in solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens betreffend die Absetzung des Willensvollstreckers auferlegt hat. (...) Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer als unterlegene Partei behandelt und deshalb für kostenpflichtig erklärt. Der Beschwerdeführer wendet hierzu zwar zutreffend ein, dass er selbst nicht Willensvollstrecker und im Aufsichtsverfahren deshalb nicht passivlegitimiert ist 

Unbestritten wurde der Beschwerdeführer indes auf eigenes Ersuchen hin zum streitbetroffenen Verfahren beigeladen (...). Die Beiladung des Beschwerdeführers zum Aufsichtsverfahren erfolgte wie dargestellt deshalb, weil dieses geeignet ist, sich auf seine Stellung als Erbe bzw. seinen Erbanspruch auszuwirken (...)." 

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