"Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im bereits erwähnten EG KVG und in der VEG KVG geregelt. Die Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert.  

Die am 1. April 2020 in Kraft getretenen revidierten Fassungen des EG KVG und der VEG KVG sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus.

Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie u.a. autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG oder unter den "unteren und mittleren Einkommen" gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG zu verstehen ist 

Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation jedoch nicht zulässt, sondern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaubt und den Beschwerdeführer gestützt darauf von Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 ausschliesst, widerspricht es nach dem Gesagten Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG.

Soweit die Vorinstanz schliesslich erwog, dass die Einkommensverhältnisse des Jahres 2020 in keinem Anspruchsjahr zur Bemessung der (definitiven) Prämienverbilligung berücksichtigt würden, sich eine solche "Bemessungslücke" bei einem Systemwechsel wie dem vorliegenden jedoch nicht vermeiden lasse und hinzunehmen sei, ist darauf nach dem Gesagten (E. 5.5 hiervor) grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führt, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt werden, nicht mit den dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG vereinbaren lässt."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp