"Auch im Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen (...) voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (...).
Das Obergericht hat anhand eines Rechenbeispiels aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin auf die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % angewiesen wäre. Dabei ging es mit dem Beschwerdeführer von einem Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'750.-- bei 100 % Arbeitsfähigkeit aus. Bei einem 40 % Pensum würde die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 1'500.-- erzielen. Bei einem Bedarf von Fr. 2'748.-- und unter Hinzurechnung der Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung würde immer noch ein Manko verbleiben, welches den Unterhaltsbeiträgen, zu deren Bezahlung der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, entspreche."