Es soll nicht Aufgabe der KESB sein, Eltern bei der Suche nach einer Wohnung zu unterstützen.
"Dass die Wohnverhältnisse im Durchgangszentrum C._____ für abgewiesene asylsuchende Familien schwierig seien, sei bekannt. Diesen Problemen sei jedoch nicht durch die KESB und die Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen beizukommen. Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen seien die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten. Den generellen Herausforderungen bezüglich der Unterbringung von Familien in Durchgangszentren sei durch politische Massnahmen oder entsprechende Aufsichtsbeschwerden zu begegnen."
Auf die Bedürfnisse eines traumatisierten Kleinkindes ist nach Auffassung des Obergerichts dabei keine Rücksicht zu nehmen.